Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung
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Pflege-Report 2022: Spezielle Versorgungslagen in der Langzeitpflege - Bild der letzten Lebensphasen im Pflegeheim
Der "Pflege-Report 2022" zeichnet ein Bild der letzten Lebensphasen im Pflegeheim. Diese speziellen Versorgungslagen wurden von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk mit der Beschreibung "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (Advance Care Planning) - Beizeiten begleiten" bereits vor Jahren mehrfach deutlich angesprochen. Die notwendigen Maßnahmen wurden im Zusammenwirken mit Experten aufgezeigt- Am 10.05.2015 gab es einen Pflegetreff, der sich mit dem Thema näher befasste - dokumentiert bei Youtube. Von hier wurde immer wieder - zuletzt 2021 - auf die fortbestehenden Handlungsanforderungen aufmerksam gemacht. … > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... ?f=5&t=492
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Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
Urteil des Bundesverwaltungstgerichts (BVerwG) vom 07.11.2023 - 3 C 8.22 -
Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger leiden an schweren Erkrankungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die beantragte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen ist. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht.
Die Versagung der Erlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Zwar greift der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG) in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden. Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) entschieden hat, nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt und bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung. Im Ausgangspunkt geschützt ist damit nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen.
Der Grundrechtseingriff ist aber gerechtfertigt. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches.
Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht für Sterbewillige die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Diese Alternativen sind für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. Sie müssen eine ärztliche Person finden, die bereit ist, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten. Sie können sich bei der Suche allerdings helfen lassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hat, haben - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen. Erschwernisse für die Sterbewilligen ergeben sich außerdem bei der oralen Anwendung der Arzneimittel, weil eine größere Menge eingenommen werden muss als bei der Lebensbeendigung mit Natrium-Pentobarbital. Das kann für Sterbewillige mit Schluckbeschwerden schwierig sein und erhöht das Risiko von Komplikationen. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Arzneimittel intravenös einzusetzen, das hinsichtlich Wirkweise und Risiken keine wesentlichen Unterschiede zu Natrium-Pentobarbital aufweist. Das erfordert aber eine fachkundige medizinische Begleitung und belastet damit Sterbewillige, die - wie die Kläger - eine solche Begleitung nicht wünschen. Diesen Belastungen der Sterbewilligen stehen wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die durch die Nichteröffnung des Zugangs zu Natrium-Pentobarbital geschützt werden. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen.
In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Dem Gesetzgeber kommt bei der Gewichtung der Gefahren des Betäubungsmittelverkehrs und der Ausgestaltung des Schutzkonzepts zur Verhinderung von Miss- und Fehlgebrauch ein Spielraum zu. Dessen Grenzen sind mit dem Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht überschritten. Die Einschränkung der Selbstbestimmung bei der Wahl des Mittels hat zwar Gewicht; es geht um die Gestaltung des eigenen Lebensendes. Die Gefahren, die durch den Erwerb von Natrium-Pentobarbital und die Aufbewahrung des Mittels durch die Sterbewilligen entstehen können, sind jedoch groß. Angesichts dieser Gefahren und der bestehenden Alternativen zum Einsatz des gewünschten Mittels ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesetz seinen Erwerb zum Zwecke der Selbsttötung nicht zulässt.
Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf die beantragte Erwerbserlaubnis auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer extremen Notlage im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15). Die Voraussetzungen einer solchen Notlage liegen bei den Klägern schon deshalb nicht vor, weil eine zumutbare Alternative zur Selbsttötung mit Natrium-Pentobarbital nach den verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch für sie besteht. Sollte für einen der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Schluckbeschwerden nur ein intravenös anwendbares Arzneimittel in Betracht kommen, ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass dieser vom Schultergürtel abwärts gelähmte Kläger das Mittel mithilfe eines Infusionsautomaten anwenden könnte, den er selbst steuert.
Fußnote:
Auszug aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG):
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. […]
will.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
[…]
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7. […]
BVerwG 3 C 8.22 - Urteil vom 07. November 2023
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 9 A 148/21 - Urteil vom 02. Februar 2022 -
VG Köln, VG 7 K 8560/18 - Urteil vom 24. November 2020 -
BVerwG 3 C 9.22
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 9 A 146/21 - Urteil vom 02. Februar 2022 -
VG Köln, VG 7 K 13803/17 - Urteil vom 24. November 2020 -
Quelle: Pressemitteilung vom 07.11.2023
https://www.bverwg.de/pm/2023/81
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Organspende: Widerspruchslösung erhöht die Spendenrate nicht
Forschungsergebnisse
Organspende: Widerspruchslösung erhöht die Spendenrate nicht
Eine aktuelle Studie des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung in Zusammenarbeit mit der MSB Medical School Berlin und dem Max Planck Centre for Computational Psychiatry and Ageing Research zeigt, dass die Umstellung auf eine Widerspruchslösung („vermutete Zustimmung”), bei der alle Erwachsenen als Organspender*innen gelten, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich, nicht zu einer Zunahme der Spenden von verstorbenen Spender*innen führt. Die Ergebnisse der Studie wurden in der Zeitschrift Public Health veröffentlicht.
Da die Nachfrage nach Spenderorganen das Angebot bei Weitem übersteigt, werden Forderungen nach Änderungen in der öffentlichen Politik immer lauter. Eine Opt-out-Standardregelung („vermutete Zustimmung“), oder auch Widerspruchslösung genannt, wird oft als vielversprechender Ansatz angesehen. Diese Regelung sieht vor, dass alle Erwachsenen nach ihrem Tod automatisch als potenzielle Organspender*innen gelten, es sei denn, sie widerrufen ihre Zustimmung zu Lebzeiten ausdrücklich. Im Gegensatz dazu verlangt das Opt-in-System („ausdrückliche Zustimmung“) von potenziellen Spender*innen, dass sie aktiv zustimmen, ihre Organe nach ihrem Tod zu spenden. Die Diskussion über die Einführung einer Widerspruchslösung hat in Deutschland in letzter Zeit wieder an Fahrt aufgenommen und wirft die Frage auf, ob eine solche Änderung der Regelung tatsächlich zu einer Erhöhung der Zahl der verstorbenen Organspender*innen führen würde.
Eine kürzlich durchgeführte Analyse aller Mitgliedsländer der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ergab keine signifikanten Unterschiede bei den Spendenraten Verstorbener zwischen Ländern mit Zustimmungs- und Widerspruchslösung, jedoch deutlich weniger Lebendspender*innen – Menschen, die freiwillig zu Lebzeiten Organe wie beispielsweise eine Niere spenden – in Ländern mit Widerspruchslösung. Bei solchen Querschnittsanalysen können jedoch nicht alle länderspezifischen Faktoren wie Gesundheitsinfrastruktur, Kultur und religiöse Fragen berücksichtigt werden, die alle die Spendenraten beeinflussen können.
Um die Einschränkungen früherer Forschungsarbeiten zu beheben, wurde in der aktuellen Studie ein Längsschnittansatz verwendet, bei dem Veränderungen der Spendenraten verstorbener Spender*innen im Laufe der Zeit in fünf Ländern – Argentinien, Chile, Schweden, Uruguay und Wales – analysiert wurden, die im betrachteten Zeitraum von einer Opt-in- zu einer Opt-out-Standardregelung gewechselt waren. Diese Methode ermöglichte eine zuverlässigere Bewertung der Auswirkungen von Opt-out-Regelungen, indem langfristige Trends und länderspezifische Faktoren berücksichtigt wurden.
Die Daten wurden aus internationalen Datenbanken erhoben, darunter das International Registry in Organ Donation and Transplantation (IRODaT) und das Global Observatory on Donation and Transplantation (GODT). Von den 39 Ländern, die bis Dezember 2019 von der ausdrücklichen zur vermuteten Zustimmung gewechselt waren, konnten nur fünf in die Analyse einbezogen werden, da es an historischen Daten für Änderungen fehlte, die vor dem Start der IRODaT-Datenbank im Jahr 1996 vorgenommen wurden, und weil die Praxis der vermuteten Zustimmung oft vor der formellen Gesetzgebung informell existierte.
In Übereinstimmung mit früheren Querschnittsanalysen ergab die Studie, dass die Umstellung der Standardeinstellung von Opt-in auf Opt-out in den fünf untersuchten Ländern nicht zu einem Anstieg der Organspendenraten führte. Darüber hinaus zeigten die Ergebnisse, dass die Opt-out-Standardeinstellung nicht einmal zu einem leichten Anstieg der Organspenden führte: Der langfristige Trend blieb gleich und zeigte keine Veränderung der Rate nach der Umstellung. Wie erwartet zeigten die Ergebnisse mit Beginn der COVID-19-Pandemie einen Rückgang der Organspenden von Verstorbenen, wobei bis 2022 nur eine langsame Erholung zu beobachten war.
„Der bloße Wechsel zu einem Opt-out-System führt nicht automatisch zu mehr Organspenden“, erklärt die Autorin Mattea Dallacker, die das Projekt am Forschungsbereich Adaptive Rationalität am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung leitete. „Ohne begleitende Maßnahmen, wie Investitionen in das Gesundheitssystem und öffentliche Aufklärungskampagnen, ist es unwahrscheinlich, dass ein Wechsel zu einem Opt-out-System die Zahl der Organspenden erhöht. Es gibt keine einfache Lösung für die komplexe Herausforderung, die Organspendenraten zu erhöhen”, fährt sie fort.
Die Studie unterstreicht auch die entscheidende Rolle der Angehörigen bei Entscheidungen über Organspenden. Selbst in Systemen mit vermuteter Zustimmung, in denen Personen als Spender*innen gelten, sofern sie sich nicht dagegen aussprechen, werden Familien oft konsultiert und können die mutmaßliche Zustimmung außer Kraft setzen. Da viele Menschen mit ihren Angehörigen nicht über ihre Spendenwünsche sprechen, kann die Widerspruchslösung zu Unsicherheit und Zögern in den Familien führen und somit möglicherweise auch zu Ablehnung.
„Eine mögliche Alternative zur Widerspruchsregelung ist ein System der verpflichtenden Entscheidung“, sagt Ralph Hertwig, Direktor am Forschungsbereich Adaptive Rationalität am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung. „Dies würde es den Bürger*innen ermöglichen, ihre Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende ausdrücklich zu registrieren, beispielsweise bei der Beantragung eines Führerscheins oder Personalausweises. Dieses aktive Wahlsystem könnte die Menschen dazu veranlassen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, wodurch die wahrgenommene Unklarheit über ihre Präferenz beseitigt würde, die anscheinend zu höheren Ablehnungsraten in der Familie führt. Gute und zugängliche Informationen über Organspenden sind für eine fundierte Entscheidung unerlässlich”, so Hertwig weiter.
In Kürze:
- Die Langzeitstudie untersucht die Organspenderaten von Verstorbenen in fünf Ländern mit einer Widerspruchsregelung (Argentinien, Chile, Schweden, Uruguay und Wales).
- Der Wechsel von einer Zustimmungs- zu einer Widerspruchsregelung hat die Organspenderaten in den fünf untersuchten Ländern nicht erhöht.
- Um die Unsicherheit zu verringern und die Spenderaten zu erhöhen, müssen die Länder in Transplantationskoordinierungsdienste und -infrastruktur investieren, Einzelpersonen dazu ermutigen, mit ihren Angehörigen über ihre Spendenwünsche zu sprechen, und medizinische Teams darin schulen, schwierige Gespräche mit Familien zu führen.
Originalpublikation:
Dallacker, M., Appelius, L., Brandmaier, A. M., Morais, A. S., & Hertwig, R. (2024). Opt-out defaults do not increase organ donation rates. Public Health, 236, 436–440. https://doi.org/10.1016/j.puhe.2024.08.009
Weitere Informationen:
https://www.mpib-berlin.mpg.de/presseme ... rganspende
Quelle: Pressemitteilung vom 13.11.2024
Nicole Siller Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung
https://idw-online.de/de/news842857